Gösselsdorfer See - Beschreibung:
Der Gösselsdorfer See liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und ist ein stark verlandeter See im Kärntner Unterland.
Ursprünglich war der See ca.100 ha groß, inzwischen sind nur mehr ca. 33 ha freie Wasserfläche vorhanden.
Der See ist bis zu 3 Meter tief und wird im Sommer meist bis zu 28 Grad warm.
Durch die relativ geringe Tiefe gibt es im Gösselsdorfer See viele Wasserpflanzen, vor allem auch Seerosen und Teichrosen die im Sommer eine Herausforderung beim Angeln sein können.
Andererseits fördert dies natürlich auch den Fischbestand.
Es kann von beiden Ufern sowie vom Boot aus gefischt werden.
Ausgenommen im Strandbad ist baden am Gösselsdorfer See eigentlich verboten, zahlreiche Schilder weisen darauf hin. Trotz sommerlichem Badebetrieb kann man daher meist relativ ungestört fischen.
Preise / Lizenzausgabe:
Angeln: Gösselsdorfer See
Tageskarte: € 29,--
24 Stunden Karte: € 29,--
Ausgabestelle:
Wallerwirt - 9141 Gösselsdorf, Kirchenstraße 5, Tel.: 04236/2238
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Die Revierdaten wurden zuletzt am: 12.04.2024 aktualisiert - Änderungen vorbehalten!
Besondere Bestimmungen:
Lizenzen (Stand 2021)
Fischerkarten Erwachsene für 24h: 29,--
Fischerkarten Kind ab 16 Jahren 24h: 21,--
Fischerkarten Kinder ab 10 Jahren 24h: 14,--
Bei der Übernachtung im Gasthof Wallerwirt ist die Bootsmiete (je nach Verfügbarkeit) inkludiert, und die Fischereikarte ist mit einem geringen Aufpreis erhältlich
Schonzeiten / Brittelmaße am Gösselsdorfer See
Hecht: 01.01. - 30.04. - 70 cm
Karpfen: 16.05. - 30.06. - 30 cm
Waller: 15.05. -15.07. - 100 - 140 cm
Schleie: 01.06. - 30.06. - 30 cm
Bitterling: ganzjährig geschont
Bestimmungen (Auszug)
Das Aufstellen von Zelten ist untersagt
Das Nachtangeln ist erlaubt.
Das Angeln mit 2 Gerten ist erlaubt
Das Auslegen von Nachtschnüren, Reusen und Sonstigem ist verboten.
Die Verwendung von Abhakmatten ist Pflicht.
Das Hältern von Karpfen ist verboten.
Das Anfüttern mit Hartmais (ungekochter Mais) ist verboten.
Fische, die das Brittelmaß nicht erreichen bzw. überschreiten und Fische, die sich in der Schonzeit befinden, müssen wieder ins Wasser gesetzt werden.
Karpfen ab 4 kg dürfen nicht entnommen werden.
Die Entnahme von Schuppenkarpfen ist untersagt.
Es darf max. 1 Fisch pro Tag entnommen werden.