Zurzeit sind folgende Fischarten in Kärnten geschont: Aalrutte, Bachforelle, Bachsaibling, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Frauennerfling, Gründling, Hasel, Karausche, Kesslergründling, Koppe, Nase, Renke, Rußnase, Schneider, Seeforelle, Seelaube, Seesaibling, Semling, Steinbeißer, Steingreßling, Streber, Strömer, Ukrainisches Bachneunauge, Weißflossengründling, Zingel.
Schonzeiten und Mindestmaße KärntenZur Ausübung des Fischfangs in Kärnten benötigt man eine gültige Jahresfischerkarte oder eine gültige Fischergastkarte sowie einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein (Lizenz) für die Ausübung des Fischfanges. Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein, berechtigt nicht, ohne Lizenz zu fischen!
Jahresfischerkarten werden in Kärnten bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellt.
Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.
Jahresfischerkarten sind mit einem Lichtbild versehen.
Bei erstmaliger Beantragung einer Jahresfischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass er über die zur Ausübung des Fischfangs erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt.
Als Nachweis gilt z.B. eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfangs nachweist.
Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Landesfischereiverband Kärnten sowie der Kärntner Landesfischereivereinigung veranstaltet.
Fischergastkarten des Landes Kärnten dürfen von dem Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, wenn keine gesetzlichen Verweigerungsgründe vorliegen. Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
Kinder zwischen 7 und 9 Jahren dürfen den Fischfang in Kärnten ohne Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben. Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren dürfen den Fischfang in Kärnten nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer volljährigen Person ausüben. Diese Person benötigt allerdings keine Jahresfischerkarte oder Gastfischerkarte.
Unter Lizenz (Erlaubnisschein) versteht man die Erlaubnis des Fischereiberechtigten in einem bestimmten Revier zu fischen. Lizenzen gibt es je nach Gewässer in Form von Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Bitte beachten Sie neben den gesetzlichen Bestimmungen in Kärnten auch stets die Bestimmungen in Ihrer Lizenz. Abweichende Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße können vom jeweiligen Fischwasserbesitzer festgelegt werden.