Zurzeit sind folgende Fischarten im Burgenland geschont: Bachforelle, Bachneunauge, Bitterling, Donaukaulbarsch, Frauennerfling, Goldsteinbeißer, Hundsfisch, Kesslergründling, Moderlieschen, Perlfisch, Schlammpeitzger, Schneider, Schrätzer, Semling, Sichling, Steinbeißer, Steingreßling, Sterlet, Streber, Strömer, Ukrainisches Bachneunauge, Zobel, Zope.
Schonzeiten und Mindestmaße Burgenland
Zur Ausübung des Fischfangs im Burgenland benötigt man eine gültige Jahresfischereikarte oder eine gültige Fischereigastkarte und eine Lizenz für das jeweilige Revier.
Seit Anfang 2022 hat das Burgenland ein neues Fischereigesetz (Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022) und auch ansonsten hat sich einiges geändert.
Das alte Gesetz stammte aus dem Jahr 1949 und wurde nun zeitgemäß geändert.
Bis 2022 war ein Nachweis der für das Fischen erforderlichen Kenntnisse oder das Ablegen einer Prüfung im Burgenland nicht vorgesehen.
Die Fischereikarte wird im Burgenland von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausgestellt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat.
Hat der Antragsteller im Burgenland keinen ständigen Wohnsitz, so ist hierfür jede Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Fischereikarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Burgenland und lauten auf den Namen der zum Fischfang berechtigten Person, sind mit einem Foto versehen und nicht übertragbar.
Es darf kein Verweigerungsgrund (z.B. rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Taten) vorliegen.
Bis 2022 galt: Fischereikarten können im Burgenland für das laufende Kalenderjahr oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellt werden.
Ab 2022 gilt:
Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde.
Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.
Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird.
Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist die Vollendung des 14. Lebensjahres, der Nachweis der fischereilichen Eignung sowie das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes.
Fischereikartenabgabe
Die Höhe der Abgabe beträgt für die Jahresfischereikarte bei jährlicher Bezahlung 25 Euro, bei dreijähriger Bezahlung 50 Euro.
Übergangsbestimmungen:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten behalten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
Eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, ersetzt den Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 bei der
Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.
Der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Jahresfischereikarte in den vergangenen drei Jahren vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an gerechnet, wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war.
Ab 2022 gilt:
Die oder der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben.
Diese dürfen von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes
oder eine gleichwertige Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
Die Fischereigastkarte ist von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen.
Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
Die Höhe der Abgabe für die Fischereigastkarte beträgt 15 Euro.
Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren erhalten im Burgenland keine Fischereikarte.
Unter Lizenz versteht man die Erlaubnis des Fischereiberechtigten in einem bestimmten Revier zu fischen. Lizenzen gibt es je nach Gewässer in Form von Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Bitte beachten Sie neben den gesetzlichen Bestimmungen im Burgenland auch stets die Bestimmungen in Ihrer Lizenz. Abweichende Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße können vom jeweiligen Fischwasserbesitzer festgelegt werden.