Zurzeit sind folgende Fischarten in der Steiermark geschont: Bachforelle, Bachsaibling, Bitterling, Frauennerfling, Goldsteinbeißer, Moderlieschen, Schlammpeitzger, Schrätzer, Seeforelle, Seelaube, Seesaibling, Semling, Streber.
Schonzeiten und Mindestmaße SteiermarkDie öffentliche Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs in der Steiermark ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben. Inhaber einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein, berechtigt nicht, ohne Erlaubnisschein (Lizenz) zu fischen!
Für die Ausstellung der Fischerkarte in der Steiermark ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in der Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Der Nachweis einer anderen erworbenen dem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Fischerkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark.
Fischergastkarten des Bundeslandes Steiermark können von dem Fischereiberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Fischereiberechtigte geben diese dann an Fischergäste weiter. Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers einzutragen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (Lizenzen) ist die Fischergastkarte während ihrer Gültigkeit (4 Wochen) auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirks gültig.
In der Steiermark dürfen Kinder bis zu 14 Jahren den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
Unter Lizenz (Erlaubnisschein) versteht man die Erlaubnis des Fischereiberechtigten in einem bestimmten Revier zu fischen. Lizenzen gibt es je nach Gewässer in Form von Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Bitte beachten Sie neben den gesetzlichen Bestimmungen in der Steiermark auch stets die Bestimmungen in Ihrer Lizenz. Abweichende Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße können vom jeweiligen Fischwasserbesitzer festgelegt werden.