Preise / Lizenzausgabe:
Angeln: Donau und Donaualtarm bei Altenwörth
Tageskarte: € 47,--
Halbjahreskarte: € 365,--
Jahreskarte: € 495,--
Ausgabestellen:
Tageskarten: Shell Station / Autohaus Klug - 3470 Kirchberg am Wagram, Kremserstraße 2-4, Mo-So: 07-20 Uhr
Auskunft + Jahreskarten: Forstverwaltung Grafenegg - 3485 Haitzendorf, Grafenegg 1, Tel.: 02735/2205-33
Dies ist ein redaktioneller Eintrag von Angel-Urlaub.at
Die Revierdaten wurden zuletzt am: 04.09.2024 aktualisiert - Änderungen vorbehalten!
Besondere Bestimmungen:
Preise (2024)
Tageskarte: € 47,-
Schüler, Lehrlinge, Präsenzdiener und Studenten bis 25 Jahre mit Ausweis € 23,-
Jahreskarte: € 495,-
Schüler, Lehrlinge, Präsenzdiener und Studenten bis 25 Jahre mit Ausweis € 255,-
Jahreskarte mit 3. Friedfischrute (+ € 85)
Jahreskarte mit Nachtfischen: € 650,-
Schüler, Lehrlinge, Präsenzdiener und Studenten bis 25 Jahre mit Ausweis € 330,-
Jahreskarte mit Nachtfischen mit 3. Friedfischrute (+ € 85)
Halbjahreskarte: € 365,-
Schüler, Lehrlinge, Präsenzdiener und Studenten bis 25 Jahre mit Ausweis € 185,-
Halbjahreskarte mit 3. Friedfischrute (+ € 65)
Halbjahreskarte mit Nachtfischen: € 495,-
Schüler, Lehrlinge, Präsenzdiener und Studenten bis 25 Jahre mit Ausweis € 250,-
Halbjahreskarte mit Nachtfischen mit 3. Friedfischrute (+ € 65)
Lizenzen berechtigen zum Fischen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
Halbjahreslizenzen gelten entweder von 1.1. bis 30.6. oder von 1.7. bis 31.12.
Fischereibestimmungen (Auszug)
Die Lizenz berechtigt zum Fischen
* am linken Donauufer unterhalb des Kraftwerks Altenwörth vom Ende des Sicherheitsbereichs der Schiffsschleuse stromabwärts bis zur Reviergrenze zwischen Strom-km 1977,4 und 1977,3.
* im Altenwörther Altarm vom unteren Rand des Steinwurfes des Altarm-Dotationsgerinnes abwärts.
* im Mühlwasser.
* Sie erstreckt sich somit NICHT auf den neuen Krems-Kamp Unterlauf
Im Motorboothafen darf während der Motorbootsaison (vom Wiederverheften der Bootsstege am Ufer etwa Mitte April bis 15. Oktober) nicht gefischt werden.
In dieser Zeit ist das Fischen nur bis zur Hafeneinfahrt gestattet.
Das Fischen ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
Es darf mit maximal zwei Angelruten oder einer Spinnrute gefischt werden.
Die Lizenz zur Verwendung einer dritten Friedfischrute kann gegen Aufpreis erworben werden.
Die Ruten sind stets unter Kontrolle zu halten.
Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln oder in Ihrer Vertretung angeln zu lassen, ausgenommen sind mitfischende Kinder bis 14 Jahre.
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten sowie folgende Entnahmebeschränkungen:
Tageslizenz: für Raubfische (Hecht, Zander & Wolgazander, Flussbarsch), Karpfen oder Schleien insgesamt max. 2 Stück sowie 10 Weißfische inklusive Köderfische.
Jahreslizenz: max. 25 Karpfen oder Schleien und 25 Raubfische.
Halbjahreslizenz: max. 12 Karpfen oder Schleien und 12 Raubfische.
Huchen dürfen nicht entnommen werden. Gefangene Huchen bitte mit Fangort, Länge/Gewicht und falls vorhanden Markierungsnummer der Forstverwaltung melden.
Folgende Arten dürfen ausschließlich im festgelegten Entnahmefenster entnommen werden:
Hecht von 60 bis 90 cm
Zander und Wolgazander von 50 bis 80 cm
Karpfen von 35 bis 70 cm
Für alle anderen Arten gelten die gesetzlichen Brittelmaße.
Das Verwenden einer Zille zum Fischen ist gestattet, ausgenommen im Mühlwasser.
Motorantrieb ist im Altarm nicht erlaubt.
LIZENZ MIT NACHTFISCHEN:
Das Nachfischen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist am linken Altarm- und linken Donauufer unterhalb der Altarmmündung, auf der Altarmschwelle sowie im Mühlwasser gestattet.
Im Motorboothafen und am rechten Altarmufer ist das Fischen während der Nacht nicht gestattet
Während der Nacht darf ausschließlich vom Ufer aus gefischt werden, die Verwendung einer Zille ist nicht gestattet.
Für ausreichende Beleuchtung des Angelplatzes ist zu sorgen, egal ob gerade geangelt wird oder nicht.
Ein nicht beleuchteter Angelplatz hat einen sofortigen Lizenzentzug zur Folge.
Als Angelplatz wird jene Stelle betrachtet, an der tatsächlich gefischt wird.
Die öffentliche Straßenbeleuchtung gilt nicht als ausreichend.