Das Revier des Habsburg Lothringen`sches Gut Persenbeug beinhaltet das linke Donauufer von der oberösterreichischen Landesgrenze, flussabwärts bis zur Mündung des Marbach in Marbach an der Donau und ist 18,1 km lang. In der Yspereinmündung in Ysperdorf darf bis zur Eisenbahnbrücke gefischt werden.
Der obere Teil des Reviers liegt im Rückstaubereich des Kraftwerks Ybbs-Persenbeug.
Ein Hotspot ist der Sporn in Persenbeug (Naturufer) direkt unter dem Donaukraftwerk. Dafür wird aber ein Boot zum Überfahren benötigt, da man die Schleusenanlagen nicht betreten darf.
Gegenüber der Mündung der Ybbs in die Donau gibt es einige vielversprechend aussehende Schotterbänke.
Oberhalb von Gottsdorf nimmt die Fließgeschwindigkeit wieder ab und es beginnt der Rückstaubereich des Kraftwerks Melk.
Bei uns findet man auch einige Angelvideos vom Angeln in diesem Revier:
Habsburg-Lothring`sche Gutsverwaltung im Schloss Persenbeug - 3680 Persenbeug, Schlossstraße 1, Tel.: 07412/52 53 1 14
Onlinekartenverkauf auf hejfish
Dies ist ein redaktioneller Eintrag von Angel-Urlaub.at
Die Revierdaten wurden zuletzt am: 25.11.2025 aktualisiert - Änderungen vorbehalten!
Besondere Bestimmungen:
Preise 2025 - Preisvorteil bei Onlinekauf auf hejfish!
Preise beim Onlinekauf auf hejfish.com: Tageskarte mit 2 Angeln: 30,--
Preise 2026 - Preisvorteil bei Onlinekauf auf hejfish! - gültig ab 01.01.2026
Tageskarte mit 2 Angeln: (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang): 32,-- 24 Stunden-Karte mit 2 Angeln: 47,-- Jahreskarte mit 2 Angeln oder Handdaubel: 397,-- Jahreskarte – Boot mit 2 Angeln oder Handdaubel: 497,--
Jugendliche: Tageskarte mit 2 Angeln: (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang): 27,-- 24 Stunden-Karte mit 2 Angeln: 37,-- Jahreskarte mit 2 Angeln oder Handdaubel: 297,-- Jahreskarte – Boot mit 2 Angeln oder Handdaubel: 397,--
Kinder dürfen bis zum 14. Lebensjahr nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person, welche eine gültige Fischerkarte besitzt, fischen. Sie dürfen kostenlos mit dem Kartenbesitzer fischen, sofern keine zusätzliche Rute verwendet wird.
Hinweis: Die Karten sind bevorzugt online über hejfish zu beziehen. Beim Erwerb in der Gutsverwaltung wird ein Bearbeitungsaufschlag von € 3,-- verrechnet
Fischereiordnung 2026 (Auszug)
Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße bzw. die revierspezifischen Vorschriften sind einzuhalten.
Das Fischen bei Nacht ist erlaubt, ausgenommen davon ist die Tageskarte, diese gilt von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Die Verwendung von Reusen ist nur zur Entnahme, der nicht heimischen Signalkrebse gestattet. So wie alle Geräte müssen sie jedoch ständig beaufsichtigt werden.
Beim Friedfischangeln ist eine Abhakmatte verpflichtend.
Alle entnommenen Fische sind aufzuzeichnen.
Nicht dem Brittelmaß entsprechende sowie in der Schonzeit gefangene Fische sind unter sorgfältigster Behandlung, besonders beim Lösen des Hakens, ausnahmslos in das Wasser zurückzusetzen. Nicht lebensfähige Fische müssen tierschutzgerecht getötet und verwertet werden. Sie sind in die Fangstatistik einzutragen.
Jeder Fischer hat seine gefangenen Fische in eigenen Aufbewahrungsvorrichtungen zu verwahren und ggf. einem Kontrollorgan oder der Exekutive auf Aufforderung vorzuzeigen. Der Transport lebender Fische ist in unserem Revier grundsätzlich untersagt (Ausnahme Köderfische).
Für das Fischen auf der Brücke, sowie an der Schleusenwand, wird ein entsprechendes Hebenetz benötigt, um die Fische schonend zu heben und zurückzusetzen.
Das Fischen auf der Schleuseninsel hinter der Absperrung und in den Schleusen ist verboten, ebenso darf im Bereich von Länden, Schleusen und Vorhäfen nicht mit Hilfe von Netzen und Fischkästen gefischt werden. Auch das Campieren auf der Schleuseninsel ist verboten.
Es ist verboten Steine von der Uferbefestigung zu nehmen oder sie ins Wasser zu werfen. Weiters sind jedwede Verunreinigungen des Ufers und des Wassers strengstens verboten.
Die Verwendung von Legeangeln und Nachtschnüren ist verboten, ebenso stationäre Daubeln mit Auslegearm und Umlenkrollen.
Die Verwendung von Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges ist verboten.
Die Fischereilizenz sowie die gültige Fischerkarte des NÖ Landesfischereiverbandes ("BH-Karte") sind stets mitzuführen und auf Verlangen eines Kontrollorganes vorzuzeigen. Die Lizenz ist nur in Verbindung mit dem Zahlscheinabschnitt gültig, dieser ist mitzuführen und dem Kontrollorgan auf Verlangen vorzuweisen. Beim Kauf über die hejfish-App entfällt diese Verpflichtung. Die Lizenzen sind zwecks Fangstatistik nach der Saison in der Gutsverwaltung abzugeben, bzw. kann der Fang auch über hejfish gemeldet werden.
Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet, sich am Gewässer weidgerecht und kameradschaftlich zu verhalten und hat seinen Angelplatz nach dem Angeln zu säubern. Abfälle auch kleinster Art, z.B. Zigarettenreste, Verpackungsmaterial von Speisen und Getränken oder von Fischereiutensilien, sind wieder mitzunehmen. Der Lizenznehmer trägt auch die Verantwortung für Begleitpersonen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Betreten von Schifffahrtsanlagen und Zugängen zu diesen laut § 57 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes 1990 verboten ist.
Das Befahren von Treppelwegen mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
Wenn das Nasslager in Weins außer Betrieb ist (also kein Holz gelagert wird), darf es betreten werden, um zum Ufer zu gelangen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Während des Betriebs ist das Betreten verboten.
Der weidgerechte Angler übt die Fischerei als Liebhaberei, aus Freude an der Natur aus. Der Verkauf von Fischen sowie Umtausch gegen andere materielle Güter ist verboten. Grundsatz der Fischerei ist Weidgerechtigkeit, die Einhaltung der in dieser Fischereiordnung festgelegten Bestimmungen sowie die Beachtung der Vorschriften des NÖ Fischereigesetzes. Im Falle der unterlassenen Ausnützung der mit der Fischereilizenz erworbenen Rechte oder bei Entzug dieser Berechtigung, besteht kein wie immer gearteter Anspruch auf Rückvergütung der erlegten Lizenzgebühr. Liegt eine Übertretung des Fischereirechts vor, wird Anzeige an die zuständige Behörde erstattet.
Bei Zuwiderhandlungen wird die Fischereilizenz ausnahmslos entzogen!
Regelungen zur Bootsfischerei mit Bootslizenz:
Das Fischen vom Boot ist ausschließlich vom 01.06. bis 30.11. und nur mit gültiger Bootslizenz erlaubt. Die Bootsnummer muss bei Erwerb der Lizenz angegeben werden. Wird die Lizenz über die hejfish App erworben, ist die Bootsnummer separat der Gutsverwaltung bekanntzugeben. Jede Person an Bord, die angeln möchte, benötigt eine eigene Bootslizenz. Die Bootslizenzpflicht gilt nicht nur für den Bootsinhaber. Lizenzen der niedrigeren Kategorien sind für das Angeln vom Boot nicht ausreichend.
Bootsfischen in Hafenausfahrten: Das Bootsfischen ist im Bereich von Hafenausfahrten (z.B. Marbach/Donau) strengstens untersagt. Boote dürfen bei der Ein- und Ausfahrt in den Hafen nicht behindert werden.
Welsklopfen: Zur Schonung der Anrainer ist das Welsklopfen nur zu folgenden Zeiten erlaubt: Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr, Samstag und Sonntag: 10:00 bis 18:00 Uhr
Ausbringen von Montagen: Das Ausbringen von Welsmontagen, Steinmontagen, Bojen etc. mit dem Boot oder Schlauchboot ist ausschließlich im Zeitraum vom 01.06. bis 30.11. gestattet. Für das Ausbringen dieser Montagen ist keine Bootslizenz erforderlich.
Fangerlaubnis, Brittelmaße und Schonzeiten 2026:
RAUBFISCHVERBOT (ausgenommen Wels) von 1. Februar - 31. Mai Das Spinnfischen mit Kunstködern als auch mit Naturködern (Wurm, Made etc.), sowie das Auslegen von Köderfischen & Fischstücken sind in diesem Zeitraum verboten! Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sind ausnahmslos einzuhalten.
Fanglimits pro Jahr: 25 Raubfische 30 Salmoniden 10 Aalrutten Kein Jahreslimit für Friedfische
Die gesetzlichen und revierspezifischen Schonzeiten und Brittelmaße sind ausnahmslos einzuhalten!
Vom NÖ Fischereigesetz abweichende Schonzeiten und Mindestmaße: Flussbarsch: 01. Februar - 31. Mai - bis 35 cm Hecht: 01. Februar - 31. Mai - Entnahmefenster: 60 cm - 90 cm Huchen: Ganzjährig geschont (ab 2026) Karpfen: Entnahmefenster: 35 cm - 70 cm Wels: 01. Juni - 30. Juni Entnahmefenster: 60 cm - 150 cm Wildkarpfen: 01. Mai - 30. Juni - 35 cm - 70 cm Wolgazander: 01. Februar - 31. Mai - 35 cm Zander: 01. Februar - 31. Mai - 50 cm